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Statuten des Vereins „energie-cluster.ch“
Art. 1 Name
Unter dem Namen "energie-cluster.ch" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt entlang der gesamten Wertschöpfungskette im Energiebereich Innovationen zu fördern, die Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze zu schaffen.
Er nimmt Einfluss auf gute Rahmenbedingungen und Standortfaktoren für den Energiebereich und unterstützt
- Forschung und Entwicklung
- Wissenstransfer
- Innovationen
- Kooperationen, Erfahrungsaustausch
- Bildung, Schulung, Weiterbildung und Know-how
- Moderation
- Marketing, PR und Imagepflege
- Exportförderung, Messebeteiligungen
Er fördert insbesondere
- Eine transparente Information über das bestehende Angebot von Geräten und Installationen mittels überprüfter Selbstdeklaration wichtiger Parameter, insbesondere bezüglich Energieverbrauch, Hygiene und Schall
- Neugründungen und Neuzuzüge aus dem Ausland
- Die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Wirtschaft
- Ein nachhaltiges Energiebewusstsein
- Der Verein kann alle Massnahmen treffen, welche zweckdienlich sind, um diese Ziele zu erreichen.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des "energie-cluster.ch" sind:
- Einzel- und Kollektivmitglieder aus dem Bereich Energie, Energieversorgung, Immobi¬lienwirtschaft
- Firmen der Wirtschaftsbereiche Energietechnik und Bau
- Dienstleistungsunternehmen inkl. Finanzdienstleistungen
- Schulen, Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Gewerbeschulen
- Verbände und Organisationen
- Handels- und Industrieverbände, Gewerbeverbände
- Institutionen mit wissenschaftlichem oder politischem Branchenbezug
- KonsumentenvertreterInnen von Produkten aus dem Energiebereich
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 4 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf Ende jedes Jahres mit schriftlicher Erklärung möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist zu bezahlen.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Begleitgruppe
- Geschäftsstelle
- Revisionsstelle
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch einen einfachen Brief mindestens 10 Tage im Voraus an die im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder.
Die Versammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Vorstandes präsidiert.
An der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
Die Versammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes und der Präsidentin / Präsidenten sowie der Vize-Präsidentin resp. des Vize-Präsidenten
- Wahl der Ehrenpräsidenting / des Ehrenpräsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie der Entlastung der verant¬wortlichen Organe
- Annahme des Jahresprogramms und Budgets, Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ausschlüsse von Mitgliedern
- Änderungen der Statuten
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Das Bundesamt für Energie (BFE) sowie weitere Bundesstellen wie Seco, BBT und BUWAL können jeweils einen nicht stimmberechtigten Beisitzer bestimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand setzt für die operativen Arbeiten des Vereins eine Begleitgruppe und eine Geschäftsstelle ein; sie sind dem Vorstand unterstellt.
Zur Aufbereitung fachspezifischer Themen sowie zur Vorbereitung von Reglementen über die Selbstdeklaration von Geräten und Installationen kann der Vorstand spezifische Arbeits- resp. Innovationsgruppen einsetzen, in welchen auch externe Verbände und Institutionen mit entspre¬chenden Fachkenntnissen vertreten sind.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist für die strategische Steuerung des Ver¬eins zuständig. Er genehmigt auf Antrag der von ihm eingesetzten Arbeits- resp. Innovations¬gruppen die Selbstdeklarations-Reglemente, und er beschliesst über alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand wird vom Präsidenten mindestens zwei Mal pro Jahr einberufen.
Art. 8 Begleitgruppe
Die Begleitgruppe setzt sich in der Regel aus den wichtigsten Geldgebern und Akteuren aus dem Energiebereich zusammen.
Sie ist für die operative Steuerung des Vereins zuständig und arbeitet eng mit der Geschäftsstelle zusammen.
Sie verabschiedet zuhanden des Vorstandes den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Jah¬resprogramm und das Budget.
Art. 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäss den Vorgaben des Vorstandes.
Sie ist für die reglementskonforme Umsetzung der vom Vorstand genehmigten Selbstdeklarationen verantwortlich, wobei sie die entsprechenden Aufwendungen und Gebühreneinnahmen separat erfasst und ausweist.
Die Geschäftsstelle unterbreitet der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Begleitgruppe Vorschläge für die Entwicklung des Vereins.
Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Sie oder er leitet die Sitzungen der Begleitgruppe. Sie oder er wirkt überdies an den Sitzungen der vom Vorstand eingesetzten Arbeits- resp. Innovationsgruppen mit und unterzeichnet die entsprechenden Protokolle.
Art. 10 Finanzierung
Der Verein wird durch folgende Mittel finanziert:
- Mitgliederbeiträge
- Sponsorenbeiträge
- Projektbezogene Beiträge
- Beiträge von Forschung/Schulen
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Beiträge von Verbänden
Art. 11 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder entrichten einen jährlich wiederkehrenden Beitrag:
- Einzelmitgliedschaft CHF 100.-
- Firmen bis 10 Personen CHF 150.-
- 11 bis 100 Personen CHF 250.-
- 101 bis 500 Personen CHF 350.-
- über 500 Personen CHF 500.-
- Kollektivmitglieder (öffentliche Hand, Schulen, etc.) maximal CHF 500.-
Art. 12 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung ernennt die Revisionsstelle mit einer Amtsdauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist zulässig. Sie erstellt zuhanden der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht.
Als Revisionsstelle ist nur ein unabhängiger, professioneller Anbieter von Revisionsdienstleistungen wählbar.
Die Revisoren müssen dem Verein nicht angehören.
Art. 13 Statutenänderung
Die Vereinigung mit einer anderen Organisation oder die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Streitigkeiten über die Selbstdeklaration
Der Vorstand kann im Zusammenhang von (und beschränkt auf) Streitigkeiten, welche beim Vollzug der vom Vorstand genehmigten Selbstdeklarations-Reglemente anfallen, ein oder mehrere Einzelschiedsrichter einsetzen. Als Einzelschiedsrichter ist nur wählbar, wer über die gerätespezifischen Fachkenntnisse verfügt. Macht der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erlässt er gleichzeitig ein Schiedsreglement.
So beschlossen und in Kraft gesetzt: Mitgliederversammlung vom 22.04.2008 in Baden.
Revidiert Mitgliederversammlung 9.5.2011
Der Präsident: sig. Heinz Flückiger
Der Protokollführer: sig. Jürg Kärle
